Rechtssatz: Wesentliche Sachverhaltselemente der Übertretung des § 21 Abs 1 StVO sind: 1) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver, 3) dass dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist. Ist das dritte Sachverhaltselement im
Spruch: eines Straferkenntnisses nicht angeführt und haben sich die erstinstanzlichen Verfolgungshandlungen auch nicht darauf er... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker des PKW dem vor ihm fahrenden PKW Schallzeichen gibt, obwohl dies für die Sicherheit des Verkehrs nicht erforderlich war und in weiterer Folge, nachdem er den vor ihm fahrenden PKW überholt hat, grundlos vor diesem sehr stark bis zum Stillstand abbremst, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 04 05 1995 um 14 00 Uhr auf der S 31 im Gemeindegebiet von Pöttelsdorf, von Mattersburg kommend in Richtung Eisenstadt fahrend, auf Höhe des Strkm 47,5 mit seinem PKW I die doppelte Sperrlinie überfahren; II auf der Autostraße umgekehrt und die Fahrt anschließend wieder in Richtung Mattersburg fortgesetzt und III obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte, jäh und für den Lenker eines... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 21 Abs 1 StVO stellt auf eine Behinderung oder Gefährdung im Zuge des Hintereinanderfahrens ab. Erfolgt hingegen die Behindung oder Gefährdung eines entgegenkommenden Fahrzeuges auf einer Autostraße durch ein vor diesem durchgeführtes Umkehrmanöver entgegen § 46 Abs 4 lit b StVO, wird damit nicht auch der Tatbestand des § 21 Abs 1 StVO verwirklicht. Schlagworte Idealkonkurrenz, keine mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Lenker des Kfz mit dem Kennz W 28 am 15.9.1993 um 07.55 Uhr in Wien, M-G 1. als Wartepflichtiger durch Einbiegen das vor der Kreuzung aufgestellte Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet, wodurch ein vorrangberechtigter Lenker zum unvermittelten Bremsen bzw Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde, 2. zwischen J-B und E-str mehrmals über längere Zeit optische Warnzeichen abgegeben, 2. in Höhe E-str nach... mehr lesen...
Begründung: Zu Punkt 1): Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einer Verfolgungshandlung im Sinne des §32 Abs2 VStG innerhalb der im §31 Abs2 VStG festgesetzten sechsmonatigen Frist zu beschreiben, ob bzw worin die Voraussetzungen für die Verpflichtung bestand, den Fahrstreifenwechsel anzuzeigen (zB VwGH 17.10.1984, 82/03/0061). Dem Berufungswerber wurde in keiner Verfolgungshandlung zur Last gelegt, daß die Anzeige des bevorstehenden Fahrstreifenwechsels "... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §21 Abs1 StVO ist nicht jede Geschwindigkeitsverminderung strafbar, sondern nur eine solche, welche jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend erfolgt, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden. Damit ist das "jähe und überraschende Abbremsen" ein wesentliches Tatbestandselement. Unter einem solchen jähem Abbremsen ist eine plötzliche ruckartige Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit durch Bremsen zu verstehen. Schlagwor... mehr lesen...