Wesentliche Sachverhaltselemente der Übertretung des § 21 Abs 1 StVO sind: 1) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver, 3) dass dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist. Ist das dritte Sachverhaltselement im Spruch eines Straferkenntnisses nicht angeführt und haben sich die erstinstanzlichen Verfolgungshandlungen auch nicht darauf erstreckt, so ist dem Senat eine dahingehende Spruchergänzung wegen eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt, sodass in diesem Punkt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen war. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)