Der Tatbestand des § 21 Abs 1 StVO stellt auf eine Behinderung oder Gefährdung im Zuge des Hintereinanderfahrens ab. Erfolgt hingegen die
Behindung oder Gefährdung eines entgegenkommenden Fahrzeuges auf einer Autostraße durch ein vor diesem durchgeführtes Umkehrmanöver entgegen § 46 Abs 4 lit b StVO, wird damit nicht auch der Tatbestand des § 21 Abs 1 StVO verwirklicht.