Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn ,
geboren am , wohnhaft in ,
vom 15 04 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 26 03 1996, Zl 300-3103-1995, wegen Bestrafung nach I § 9 Abs 1 StVO 1960 II § 47 iVm § 46 Abs 4 lit b StVO 1960 und III § 21 Abs 1 StVO 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt III (Übertretung des § 21 Abs 1 StVO 1960) behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Straferkenntnisses) von 20 % der Strafhöhe, das sind S 800,-- zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 04 05 1995 um 14 00 Uhr auf der S 31 im Gemeindegebiet von Pöttelsdorf, von Mattersburg kommend in Richtung Eisenstadt fahrend, auf Höhe des Strkm 47,5 mit seinem PKW
I die doppelte Sperrlinie überfahren;
II auf der Autostraße umgekehrt und die Fahrt anschließend wieder in
Richtung Mattersburg fortgesetzt und III obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte, jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst und
dadurch andere Strassenbenützer gefährdet (behindert).
Er habe dadurch zu
I § 9 Abs 1 StVO verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von S 1 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt.
II § 47 iVm § 46 Abs 4 lit b StVO verletzt. Es wurde eine Geldstrafe
von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tagen) verhängt. III § 21 Abs 1 StVO verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß sich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf eine falsche Interpretation der Aussage des Berufungswerbers stütze. Er schließe die Möglichkeit aus,
die Übertretungen begangen zu haben. Er vermute, daß ihm die Zeugen mit ihrer falschen Anschuldigung Schaden zufügen wollten, und zwar aus ihm noch nicht bekannten Gründen. Auch sei er an diesem Tag auf der Strecke von Eisenstadt in Richtung Mattersburg von einem Fahrzeug, das hinter ihm fuhr, genötigt worden, worauf er seine Geschwindigkeit verringert habe.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.
Gemäß § 46 Abs 4 lit b StVO ist auf Autobahnen das Umkehren verboten.
Nach § 47 StVO sind Autostraßen Vorrangstraßen; für sie gelten die im
§ 46 Abs 1, 3 und 4 StVO enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
Gemäß § 21 Abs 1 StVO darf der Lenker sein Fahrzeug nicht jäh und für
den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus der Anzeige der
Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland
vom 04 05 1995, daß der Anzeiger, Herr , zur Tatzeit
am
Tatort seinen PKW auf der S 31, einer Autostraße, von Eisenstadt
kommend in Richtung Mattersburg lenkte. Auf dem Beifahrersitz befand
sich seine Gattin . Im Gemeindegebiet von Pöttelsdorf bei
Strkm
47,5 kam ihm ein brauner Nissan Sunny mit dem behördlichen
Kennzeichen entgegen. Dieser PKW wendete knapp vor dem
Fahrzeug des Anzeigers, indem er die dort befindliche doppelte Sperrlinie überquerte und seine Fahrt in Richtung Mattersburg fortsetzte. Der Anzeiger mußte seinen PKW abbremsen, um einen Zusammenstoß mit dem umkehrenden PKW zu verhindern. Diese Angaben in der Anzeige wurden von Herrn und Frau zeugenschaftlich bestätigt.
Seitens der Berufungsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen, die im Bewußtsein der Strafdrohung des § 289 StGB stattgefunden haben. Demgegenüber steht es dem Berufungswerber frei, sich so zu verantworten, daß er straffrei geht.
Es spricht daher schon die innere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen, weshalb dem Vorbringen des Berufungswerbers ein geringerer Beweiswert zukommt als den Zeugenaussagen. Für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen spricht weiters, daß sie sofort nach dem Vorfall per Telefax Anzeige bei der Gendarmerie erstattet haben. Auch ist es nicht einsichtig, warum die beiden Zeugen den Berufungswerber fälschlich einer strafbaren Handlung beschuldigen sollten.
Festzuhalten ist weiters, daß der Berufungswerber in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 24 08 1995 angegeben hat, daß er sich an
einen derartigen Vorfall nicht erinnern könne. Er könne nicht mit Sicherheit angeben, ob er sich am 04 05 1995 am Tatort befunden habe.
Es könne jedoch möglich sein.
Demgegenüber bringt der Berufungswerber erstmalig im Berufungsschriftsatz vor, daß er auf der Fahrt von Eisenstadt Richtung Mattersburg von einem Fahrzeug, das hinter ihm fuhr, genötigt wurde, worauf er seine Geschwindigkeit verringert habe.
Dies
könne der Grund für die Anschuldigung durch die Zeugen gewesen sein. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Berufungswerber in Widerspruch zu den Angaben in der Beschuldigteneinvernahme vom 24 08 1995, wonach
der Vorfall möglich gewesen sei, der Berufungswerber sich aber nicht mehr erinnern könne. Dies mindert die Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung. Dazu kommt, daß es der Lebenserfahrung entspricht, daß
bei der ersten Befragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden (VwGH vom 20 03 1991, Zl 90/02/0205), während das spätere Vorbringen eines Beschuldigten im Bewußtsein der Straffolgen möglichst so erfolgt, daß
er straffrei geht.
Auch unter diesen Gesichtspunkten hat daher die Berufungsbehörde keinerlei Bedenken, daß sich der Vorfall, so wie von den Zeugen angegeben, ereignet hat.
Ist dies aber der Fall, so hat der Berufungswerber durch sein Umkehrmanöver sowohl die doppelte Sperrlinie auf der Autostraße S 31 überfahren, als auch gegen das dort bestehende gesetzliche Umkehrverbot verstoßen.
Die Berufungsbehörde nimmt daher die unter I und II des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen an.
Was den Tatvorwurf unter III, die Übertretung des § 21 Abs 1 StVO anbelangt, ist darauf zu verweisen, daß dieser Tatbestand nur verwirklicht wird, wenn der Lenker eines Fahrzeuges für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremst und diesen dabei
behindert oder gefährdet. Eine solche Tat hat der Berufungswerber deshalb nicht begangen, weil der Anzeiger mit seinem Fahrzeug dem Berufungswerber nicht nachfolgte, sondern vielmehr entgegenkam. Da der Tatbestand des § 21 Abs 1 StVO sonach auf ein Hintereinanderfahren abstellt, hat der Berufungswerber diese ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, zumal dem Verwaltungsakt kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß der Berufungswerber nach Vollendung des Umkehrmanövers zusätzlich ein jähes und überraschendes
Bremsmanöver durchgeführt hat. Das vom Anzeiger vorgenommene Bremsmanöver war vielmehr eine Folge des überraschenden Umkehrens durch den Berufungswerber.
Festzuhalten ist, daß die Bestrafung gemäß § 46 Abs 4 lit b iVm § 47 StVO bereits die durch den Berufungswerber vorgenommene Behinderung bzw Gefährdung des Anzeigers mitumfaßt und daher auch geahndet hat.
Das Strafverfahren gemäß § 21 Abs 1 StVO war daher einzustellen.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohungen dienen. Dies gilt besonders für die
Übertretung des § 47 StVO, weil der Berufungswerber den Anzeiger durch das Umkehrmanöver behindert hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: keines; lebt nach eigenen Angaben vom Einkommen der Gattin in Höhe von S 12 000,--; Vermögen: keines; Sorgepflichten: 3 Kinder).
Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Strafsätze, den Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers sind die verhängten Strafen als angemessen anzusehen.
Strafen müssen geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.