IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18.02.2021, Zl. ***, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro zu entrichten. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.08.2021 Norm: StVO 1960 §19 Abs6StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt. Fahrzeuge im Fließverkehr haben auch gegenüber Fahrzeugen den Vorrang, die zwar nicht von Parkplätzen kommen, wohl aber vom Halten oder Parken überhaupt in den fließenden Verkehr eingeordnet werden (vgl OGH in ZVR 1983/302). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.08.2021 Norm: StVO 1960 §19 Abs6StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Der § 19 Abs 6 StVO stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges gemäß § 19 Abs 1 StVO dar. Die Vorschriften des § 19 Abs 6 und 7 StVO sind sohin auch auf das Einordnen in den Fließverkehr aus einer Parkposition am Straßenrand anzuwenden. Der vorbeiflutende Verkehr genießt gegenüber einem am Stra... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 09.04.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: a) Die Tatbe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.08.2021 Norm: StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen – geringen – Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bz... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 07.08.2021 Norm: StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Die Anwendung der Vorrangbestimmungen setzt die Wahrnehmbarkeit des anderen bevorrangten Fahrzeuges voraus. Der Wartepflichtige begeht bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt. „Vortasten“ bedeutet in der ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des MN, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. November 2016, GZ. MDS2-V-16 52742/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.01.2018 Norm: StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Ein Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 19 Abs. 7 StVO liegt noch nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte durch das in die Vorrangstraße einfahrende Fahrzeug während der ganzen Phase des Einbiegens lediglich zu einer durch bloßes Wegnehmen von Gas zu erreichenden Mäßigung seiner Geschwindigkeit verhalten wird (vgl. OGH, Zl. 8 Ob... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 04.01.2018 Norm: StVO 1960 §19 Abs7
Rechtssatz: Einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen entspricht bereits die Veranlassung zu einer „mittleren Betriebsbremsung“ (vgl. OGH, Zl. 2 Ob 36/81). Schlagworte Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Vorrang; European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.3290.001.2016 ... mehr lesen...