Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2021Norm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen – geringen – Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist (vgl VwGH Ra 2019/02/0162).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrangverletzung; Wartepflicht; Verkehrsunfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.918.001.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021