Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
StVO 1960 §19 Abs6Rechtssatz
Der § 19 Abs 6 StVO stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges gemäß § 19 Abs 1 StVO dar. Die Vorschriften des § 19 Abs 6 und 7 StVO sind sohin auch auf das Einordnen in den Fließverkehr aus einer Parkposition am Straßenrand anzuwenden. Der vorbeiflutende Verkehr genießt gegenüber einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug den Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO (vgl OGH ZVR 1982/157).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrang; Wartepflicht; Parken;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.722.001.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021