Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.08.2021Norm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Die Anwendung der Vorrangbestimmungen setzt die Wahrnehmbarkeit des anderen bevorrangten Fahrzeuges voraus. Der Wartepflichtige begeht bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt. „Vortasten“ bedeutet in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die Sicht möglich ist. Gegenüber einem auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmbaren bevorrangten Fahrzeug kann keine Verletzung der Wartepflicht begangen werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrangverletzung; Wartepflicht; Verkehrsunfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.918.001.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021