Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.01.2018Norm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Ein Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 19 Abs. 7 StVO liegt noch nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte durch das in die Vorrangstraße einfahrende Fahrzeug während der ganzen Phase des Einbiegens lediglich zu einer durch bloßes Wegnehmen von Gas zu erreichenden Mäßigung seiner Geschwindigkeit verhalten wird (vgl. OGH, Zl. 8 Ob 295/81).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Vorrang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.3290.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018