Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
StVO 1960 §19 Abs6Rechtssatz
Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt. Fahrzeuge im Fließverkehr haben auch gegenüber Fahrzeugen den Vorrang, die zwar nicht von Parkplätzen kommen, wohl aber vom Halten oder Parken überhaupt in den fließenden Verkehr eingeordnet werden (vgl OGH in ZVR 1983/302).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrang; Wartepflicht; Parken;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.722.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021