1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kammer der belangten Behörde vom 18. September 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 24. August 1995 gegen 8.05 Uhr auf dem Gendarmerieposten Söll geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich zuvor beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §15 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0373 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0224 1 Stammrechtssatz Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist in § 11 Abs 2 StVO geregelt; hingegen ist der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel an... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Dezember 1995 von 23.42 bis 23.43 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien 19. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens bei der Fahrt stadteinwärts einen bevorstehenden Fahrstreifenwechsel vor einem Überholvorgang nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht einstellen hätten ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §15 Abs3;
Rechtssatz: Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist in § 11 Abs 2 StVO geregelt; hingegen ist der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anläßlich eines BEVORSTEHENDEN Überholvorganges in § 15 Abs 3 StVO geregelt. Der in § 15 Abs 3 StVO enthaltene Hinweis auf § 11 und § 22 StVO bezieht sich lediglich auf die Art d... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11;StVO 1960 §15 Abs3;StVO 1960 §22;
Rechtssatz: Unter "andere Straßenbenützer" sind im Sinne der §§ 11 StVO 1960 und 22 StVO 1960 des § 15 Abs 3 StVO 1960 auch die zu überholenden Fahrzeuglenker zu verstehen (Hinweis E 25.9.1963, 0689/63). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X06 Im... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §66 Abs4;StVO 1960 §11;StVO 1960 §15 Abs3;
Rechtssatz: Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches von "den Überholvorgang nicht angezeigt" auf "den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens den Richtung ... in Kolonne fahrenden Fahrzeuglenkern nicht angezeigt", stellt eine zulässige Präzisierung durch d... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §15 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0276/74 E 14. März 1975 RS 2 Stammrechtssatz Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist im § 11 Abs 2, der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel VOR dem Überholvorgang im § 15 Abs 3 StVO geregelt. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...