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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Rechtssatz
Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist in § 11 Abs 2 StVO geregelt; hingegen ist der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anläßlich eines BEVORSTEHENDEN Überholvorganges in § 15 Abs 3 StVO geregelt. Der in § 15 Abs 3 StVO enthaltene Hinweis auf § 11 und § 22 StVO bezieht sich lediglich auf die Art der Anzeige des Überholvorganges gegenüber anderen Straßenbenützern, worunter auch die zu überholenden Fahrzeuglenker zu verstehen sind (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020224.X01Im RIS seit
12.06.2001