RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §15 Abs3;

Rechtssatz

Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist in § 11 Abs 2 StVO geregelt; hingegen ist der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anläßlich eines BEVORSTEHENDEN Überholvorganges in § 15 Abs 3 StVO geregelt. Der in § 15 Abs 3 StVO enthaltene Hinweis auf § 11 und § 22 StVO bezieht sich lediglich auf die Art der Anzeige des Überholvorganges gegenüber anderen Straßenbenützern, worunter auch die zu überholenden Fahrzeuglenker zu verstehen sind (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020224.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten