Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0373Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0224 1Stammrechtssatz
Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist in § 11 Abs 2 StVO geregelt; hingegen ist der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anläßlich eines BEVORSTEHENDEN Überholvorganges in § 15 Abs 3 StVO geregelt. Der in § 15 Abs 3 StVO enthaltene Hinweis auf § 11 und § 22 StVO bezieht sich lediglich auf die Art der Anzeige des Überholvorganges gegenüber anderen Straßenbenützern, worunter auch die zu überholenden Fahrzeuglenker zu verstehen sind (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030364.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011