RS Vwgh 1999/3/17 97/03/0364

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §15 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0373

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0224 1

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist in § 11 Abs 2 StVO geregelt; hingegen ist der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anläßlich eines BEVORSTEHENDEN Überholvorganges in § 15 Abs 3 StVO geregelt. Der in § 15 Abs 3 StVO enthaltene Hinweis auf § 11 und § 22 StVO bezieht sich lediglich auf die Art der Anzeige des Überholvorganges gegenüber anderen Straßenbenützern, worunter auch die zu überholenden Fahrzeuglenker zu verstehen sind (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030364.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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