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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches von "den Überholvorgang nicht angezeigt" auf "den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens den Richtung ... in Kolonne fahrenden Fahrzeuglenkern nicht angezeigt", stellt eine zulässige Präzisierung durch die Berufungsbehörde dar. Die Zitierung des § 11 StVO stellt eine Bezugnahme auf den Wortlaut des § 15 Abs 3 StVO und nicht eine Unterstellung unter eine andere Vorschrift dar (die im übrigen zulässig wäre; Hinweis E 18.1.1977, 0391/76).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X03Im RIS seit
23.10.1986