RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0097

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §11;
StVO 1960 §15 Abs3;

Rechtssatz

Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches von "den Überholvorgang nicht angezeigt" auf "den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens den Richtung ... in Kolonne fahrenden Fahrzeuglenkern nicht angezeigt", stellt eine zulässige Präzisierung durch die Berufungsbehörde dar. Die Zitierung des § 11 StVO stellt eine Bezugnahme auf den Wortlaut des § 15 Abs 3 StVO und nicht eine Unterstellung unter eine andere Vorschrift dar (die im übrigen zulässig wäre; Hinweis E 18.1.1977, 0391/76).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020097.X03

Im RIS seit

23.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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