Norm: ABGB §1304 BIVbStVO §15StVO §20 Abs1 IcStVO §22
Rechtssatz: Gleichteiliges Verschulden zweier Mopedlenker, von denen der eine aus der Mitte der höchstens vier Meter breiten Fahrbahn nach rechts zufährt, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten und ohne ein Handzeichen zu geben, während der andere trotz nicht eindeutiger Verkehrslage ohne Abgabe eines Warnsignales mit überhöhter Geschwidigkeitsdifferenz zum Rechtsüberholen ansetzt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3aStVO §15
Rechtssatz: Ein, wenn auch gefährlicher und riskanter Überholvorgang, durch den der Überholte nicht in seiner Fahrweise gehindert wird, ist keine haftungsbegründende Ursache dafür, daß der Überholte die Fahrbahn verläßt und hiedurch zu Schaden kommt. Entscheidungstexte 2 Ob 252/67 Entscheidungstext OGH 28.09.1967 2 Ob 252/67 Veröff: ZVR 1968/153 S ... mehr lesen...
Norm: StVO §15
Rechtssatz: In der Regel wird in den Fällen, in denen im Sinne des § 15 Abs 2 lit a StVO rechts überholt wird, der der Bestimmung des § 15 Abs 4 StVO "entsprechende" Seitenabstand nicht ebenso groß sein müssen, wie wenn links überholt wird. Entscheidungstexte 2 Ob 175/67 Entscheidungstext OGH 13.06.1967 2 Ob 175/67 Veröff: ZVR 1968/71 S 180 ... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B3dStVO §15StVO §46
Rechtssatz: Wer auf der Autobahn zur Überholung eines anderen Fahrzeugs ansetzt, das gerade unter Abgabe von Richtungszeichen von der Überholfahrbahn auf die Normalfahrbahn hinüberwechselt, braucht nicht damit zu rechnen, daß der Fahrer dieses Kraftfahrzeuges plötzlich das Steuer nach links wenden und auf die Überholfahrbahn zurückkehren werde, wenn die Normalfahrbahn ersichtlich frei von Hindernissen ist. Verö... mehr lesen...
Norm: StVO §15
Rechtssatz: Ordnet sich ein Lenker vor dem überholten Fahrzeug zu knapp in die Kolonne ein, dann trifft ihn das alleinige Verschulden, wenn das überholte Fahrzeug durch plötzliches Abbremsen der Kolonne auf sein Fahrzeug auffährt. Entscheidungstexte 2 Ob 418/65 Entscheidungstext OGH 13.01.1966 2 Ob 418/65 Veröff: ZVR 1966/295 S 292 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §15
Rechtssatz: Da das Rechtsüberholen eine Ausnahme darstellt, muß ein Kraftfahrzeuglenker, ehe er rechts überholt, besonders sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein solches regelwidriges Fahrmanöver gegeben sind; dies insbesondere dann, wenn mit hoher Geschwindigkeit und einem hohen Geschwindigkeitsunterschied rechts überholt wird. Entscheidungstexte 11 Os 65/64 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §3 B1cStVO 1960 §11StVO 1960 §12StVO 1960 §15StVO 1960 §16
Rechtssatz: Hat der Lenker eines Fahrzeuges seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt (§ 11 Abs 2) und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs 1), dann ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen (§ 3), dass ein n... mehr lesen...
Norm: StVO §15StVO §16
Rechtssatz: Die der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften der §§ 15 und 16 StVO werden durch eine abweichende Übung anderer Verkehrsteilnehmer nicht außer Kraft gesetzt. Entscheidungstexte 11 Os 123/62 Entscheidungstext OGH 27.09.1962 11 Os 123/62 Veröff: ZVR 1963/4 S 12 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIAStVO §15StVO §16StVO §20 IC1
Rechtssatz: Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr auf die rechte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges. Verschulden des Lenkers, der dieser Verpflichtung nicht folgt, knapp an einer in der Fahrbahnmitte befindlichen Schutzinsel vorbeifährt und dabei einen herabtretenden Passanten niederstößt. Entscheidungstexte 11 Os 56/62 Entschei... mehr lesen...