Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Ein, wenn auch gefährlicher und riskanter Überholvorgang, durch den der Überholte nicht in seiner Fahrweise gehindert wird, ist keine haftungsbegründende Ursache dafür, daß der Überholte die Fahrbahn verläßt und hiedurch zu Schaden kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0022467Dokumentnummer
JJR_19670928_OGH0002_0020OB00252_6700000_001