RS OGH 1968/3/29 2Ob68/68 (2Ob71/68)

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Veröffentlicht am 29.03.1968
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Norm

ABGB §1304 BIVb
StVO §15
StVO §20 Abs1 Ic
StVO §22

Rechtssatz

Gleichteiliges Verschulden zweier Mopedlenker, von denen der eine aus der Mitte der höchstens vier Meter breiten Fahrbahn nach rechts zufährt, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten und ohne ein Handzeichen zu geben, während der andere trotz nicht eindeutiger Verkehrslage ohne Abgabe eines Warnsignales mit überhöhter Geschwidigkeitsdifferenz zum Rechtsüberholen ansetzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/68
    Entscheidungstext OGH 29.03.1968 2 Ob 68/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0026981

Dokumentnummer

JJR_19680329_OGH0002_0020OB00068_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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