Norm
StVO 1960 §15Rechtssatz
Da das Rechtsüberholen eine Ausnahme darstellt, muß ein Kraftfahrzeuglenker, ehe er rechts überholt, besonders sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein solches regelwidriges Fahrmanöver gegeben sind; dies insbesondere dann, wenn mit hoher Geschwindigkeit und einem hohen Geschwindigkeitsunterschied rechts überholt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022