Entscheidungsgründe: Am 20. 1. 2002 ereignete sich in 1170 Wien, Jörgerstraße 52, ein Verkehrsunfall, an dem das vom Kläger gelenkte und ihm gehörige Mofa Vespa Skipper 125 und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Pkw Honda Civic beteiligt waren. Die im Unfallbereich als Einbahn stadtauswärts geführte Jörgerstraße hatte an der Unfallstelle eine Fahrbahnbreite von 4 m, es stand ein Fahrstreifen zur Verfügung. Die höchstzulässi... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs2 2StVO §12 Abs5 5StVO §13 Abs1 I
Rechtssatz: Das Zufahren zum rechten Fahrbahnrand stellt kein Einbiegen (§§ 12, 13 StVO) dar. Entscheidungstexte 2 Ob 262/05a Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 262/05a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121845 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs5 5
Rechtssatz: Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie § 12 Abs 5 StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten. Entscheidungstexte 2 Ob 62/87 Entscheidungstext OGH 22.12.1987 2 Ob 62/87 Veröff: ZVR 1988/120 S 268 ... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs5 5
Rechtssatz: Durch das Verbot des § 12 Abs 5 StVO soll das sonst oft mehrfach erforderliche Überholen desselben Fahrzeuges unterbunden werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist nicht, alle Gefahren zu unterbinden, die durch das Vorbeischlängeln entstehen können. Entscheidungstexte 8 Ob 84/85 Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 84/85 Veröff: ZVR 1987/34... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5.6.1981 ereignete sich in der Simmeringer-Hauptstraße im 11. Wiener Gemeindebezirk ein Verkehrsunfall. Die Fahrbahn dieser Straße ist 9,6 m breit, stadtauswärts gesehen schließen rechts Straßenbahngeleise und an diese eine Nebenfahrbahn an. In Fahrtrichtung stadtauswärts kam es vor der Kreuzung mit der Pachmayergasse zu einem Rückstau von Fahrzeugen. Der Erstbeklagte beabsichtigte, von der Nebenfahrbahn auf die Hauptfahrbahn zu fahren und dort nach links abz... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs5 5StVO §17 Abs4
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen § 12 Abs 5 StVO, wenn die Lenker einspuriger Fahrzeuge nicht den Fahrstreifen benützen, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern einen anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Bei Vorhandensein von zwei oder mehr Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht ... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs5 5
Rechtssatz: Zweck dieser Bestimmung ist es, das sogenannte "Vorschlängeln" einspuriger Fahrzeuge an mehreren angehaltenen Fahrzeugen vorbei, hintanzuhalten. Es ist unerheblich, ob die angehaltenen Fahrzeuge einspurige oder mehrspurige Fahrzeuge sind. Entscheidungstexte 8 Ob 172/80 Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 172/80 Veröff: ZVR 1981/155 S 208 ... mehr lesen...