Norm
StVO §12 Abs5 5Rechtssatz
Zweck dieser Bestimmung ist es, das sogenannte "Vorschlängeln" einspuriger Fahrzeuge an mehreren angehaltenen Fahrzeugen vorbei, hintanzuhalten. Es ist unerheblich, ob die angehaltenen Fahrzeuge einspurige oder mehrspurige Fahrzeuge sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074238Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0080OB00172_8000000_001