Norm
StVO §12 Abs5 5Rechtssatz
Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie § 12 Abs 5 StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074242Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00062_8700000_001