RS OGH 1987/12/22 2Ob62/87

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Veröffentlicht am 22.12.1987
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Norm

StVO §12 Abs5 5

Rechtssatz

Hatte der Beklagte die gesamte Breite des von ihm befahrenen Fahrstreifens für sein Fahrzeug zur Verfügung, ist durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung, wie sie § 12 Abs 5 StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074242

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0020OB00062_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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