TE OGH 2007/3/23 2Ob262/05a

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Veröffentlicht am 23.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Dieter S*****, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Michael S*****, 2. G***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.990,37 sA (Revisionsinteresse EUR 4.788,24 sA), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2005, GZ 36 R 236/05f-46, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 1. Dezember 2004, GZ 6 C 1282/02v-39a, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. 1. 2002 ereignete sich in 1170 Wien, Jörgerstraße 52, ein Verkehrsunfall, an dem das vom Kläger gelenkte und ihm gehörige Mofa Vespa Skipper 125 und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Pkw Honda Civic beteiligt waren.

Die im Unfallbereich als Einbahn stadtauswärts geführte Jörgerstraße hatte an der Unfallstelle eine Fahrbahnbreite von 4 m, es stand ein Fahrstreifen zur Verfügung. Die höchstzulässige Geschwindigkeit war 50 km/h. Vor der Kreuzung Jörgerstraße/Elternleinplatz stand eine Fahrzeugkolonne von zehn bis zwölf Fahrzeugen. Der Fahrbahnrand war locker verparkt, die Behindertenzone auf Höhe der Hausnummer 52 war nicht verparkt. Das Beklagtenfahrzeug befand sich in etwa in der Mitte dieser Kolonne etwa im Bereich des Behindertenparkplatzes. Der Kläger näherte sich der Kolonne mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h, verringerte sodann seine Geschwindigkeit und begann mit einer konstanten Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/h rechts an der stehenden Kolonne vorbeizufahren. Als der Kläger begann, an der Kolonne vorbeizufahren, zeigte die Ampel Rotlicht, die Fahrzeuge in der Kolonne befanden sich noch im Stillstand. Der Kläger beobachtete beim Vorfahren die Ampel nicht. Der Seitenabstand zwischen der Fahrzeugkolonne und den geparkten Fahrzeugen betrug 1,70 m bis 1,80 m, der Kläger fuhr mittig zwischen der Fahrzeugkolonne und den geparkten Autos.

Als die Ampel auf Grünlicht schaltete, setzte sich die Kolonne vor dem Beklagtenfahrzeug in Bewegung, worauf auch der Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug in Bewegung setzte. Der Erstbeklagte blickte vor dem Losfahren weder in den rechten Außenspiegel noch über seine rechte Schulter. Der Erstbeklagte lenkte unmittelbar nach dem Anfahren das Beklagtenfahrzeug nach rechts in Richtung des freien Behindertenparkplatzes und legte bis zur Kollision eine Wegstrecke von etwa 1,5 m zurück. Ob am Beklagtenfahrzeug ein Blinker betätigt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Fahrzeuge hinter dem Beklagtenfahrzeug befanden sich im Kollisionszeitpunkt noch im Stillstand. Als die Losfahrbewegung für den Kläger objektiv auffällig werden konnte, befand sich das Klagsfahrzeug mit dem Vorderrad etwa auf Höhe des linken Hinterrades des Beklagtenfahrzeuges. Der Kläger bremste nicht und führte keine Auslenkbewegung durch. Der Kläger wurde durch die Kollision verletzt.

Eine sofort eingeleitete Bremsung oder ein Auslenken hätte vor der Kollision nicht mehr wirksam werden können. Hätte der Kläger in diesem Zeitpunkt des Auffälligwerdens eine Geschwindigkeit von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) eingehalten, dann hätte er bei prompter Reaktion durch Bremsen oder Auslenken eine Kollision gerade noch vermeiden können.

Hätte der Erstbeklagte vor dem Beginn seines Einparkmanövers in den rechten Außenspiegel und über die Schulter geblickt, hätte er den Kläger gesehen, sein Vorfahren unterlassen und damit die Kollision verhindern können. Wenn der Blinker tatsächlich fünf bis zehn Sekunden in Betrieb gewesen wäre, so hätte ihn der Kläger beim Herannahen sehen können.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger Schmerzengeld, Ersatz für Reparaturkosten, die Abschleppgebühr, Kosten für einen Kostenvoranschlag, Selbstbehalt für Behandlungskosten, abstrakte Pflegekosten, Generalunkosten und Fahrtkosten sowie Verdienstentgang. Das Erstgericht nahm gleichteiliges Verschulden an.

Das Berufungsgericht ging von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers aus. Nachdem dem Kläger der Beweis für die Fahrtrichtungsänderung des Beklagtenfahrzeuges als rechtswidriges Verhalten des Erstbeklagten gelungen sei, treffe die Beweislast für den gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger den Erstbeklagten. Es sei somit von einem diesbezüglichen Verschulden des Erstbeklagten auszugehen. Weiters habe der Erstbeklagte gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen. Der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, dass Lenker einspuriger Fahrzeuge, die gesetzeskonform das Vorfahren während stehender Kolonne begonnen und sein Fahrzeug erreicht hätten, ihre Geschwindigkeit noch nicht gänzlich einem losfahrenden Fahrzeug angepasst hätten und daher etwa auf gleicher Höhe mit einem Teil seines Fahrzeuges wären. Bis zur Kreuzung wäre für den Kläger noch eine genügend lange Wegstrecke vorhanden gewesen, um seine Fahrweise auf einen dort abbiegenden Verkehrsteilnehmer einzustellen (mindestens 30 m). Seit der Neufassung des § 12 Abs 5 StVO durch die 20. StVO-Novelle müsse ein in einer anhaltenden Kolonne befindlicher Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass rechts von ihm Fahrzeuge vorbeifahren. Er müsse sich daher insbesondere, wenn er unmittelbar nach dem Losfahren nicht beabsichtige, geradlinig seine Fahrt fortzusetzen, sondern rechts zu einem Parkplatz zuzufahren, von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Manövers überzeugen. Der Verstoß des Erstbeklagten gegen § 11 Abs 1 StVO wiege schwerer als der Verstoß des Klägers gegen das Überholverbot des § 15 StVO, weil der Kläger zunächst gemäß § 12 Abs 5 StVO rechtmäßig an der angehaltenen Kolonne vorgefahren sei und die Kolonne sich erst im Zuge seines Vorfahrens zufolge der geänderten Ampelschaltung in Bewegung gesetzt habe.Das Berufungsgericht ging von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers aus. Nachdem dem Kläger der Beweis für die Fahrtrichtungsänderung des Beklagtenfahrzeuges als rechtswidriges Verhalten des Erstbeklagten gelungen sei, treffe die Beweislast für den gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger den Erstbeklagten. Es sei somit von einem diesbezüglichen Verschulden des Erstbeklagten auszugehen. Weiters habe der Erstbeklagte gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO verstoßen. Der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, dass Lenker einspuriger Fahrzeuge, die gesetzeskonform das Vorfahren während stehender Kolonne begonnen und sein Fahrzeug erreicht hätten, ihre Geschwindigkeit noch nicht gänzlich einem losfahrenden Fahrzeug angepasst hätten und daher etwa auf gleicher Höhe mit einem Teil seines Fahrzeuges wären. Bis zur Kreuzung wäre für den Kläger noch eine genügend lange Wegstrecke vorhanden gewesen, um seine Fahrweise auf einen dort abbiegenden Verkehrsteilnehmer einzustellen (mindestens 30 m). Seit der Neufassung des Paragraph 12, Absatz 5, StVO durch die 20. StVO-Novelle müsse ein in einer anhaltenden Kolonne befindlicher Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass rechts von ihm Fahrzeuge vorbeifahren. Er müsse sich daher insbesondere, wenn er unmittelbar nach dem Losfahren nicht beabsichtige, geradlinig seine Fahrt fortzusetzen, sondern rechts zu einem Parkplatz zuzufahren, von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Manövers überzeugen. Der Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO wiege schwerer als der Verstoß des Klägers gegen das Überholverbot des Paragraph 15, StVO, weil der Kläger zunächst gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO rechtmäßig an der angehaltenen Kolonne vorgefahren sei und die Kolonne sich erst im Zuge seines Vorfahrens zufolge der geänderten Ampelschaltung in Bewegung gesetzt habe.

Die Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, wie sich ein einspuriger Verkehrsteilnehmer, der vorerst erlaubt rechts an einer angehaltenen Kolonne vorfahre, zu verhalten habe, wenn sich die Kolonne während des Vorfahrens in Bewegung setze.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei von einem Verschulden des Klägers von 75 % auszugehen.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revision zeigt zunächst zutreffend einen Mangel des Berufungsverfahrens auf. Das Berufungsgericht hat die Breite des Klagsfahrzeuges mit ca 50 cm angenommen und konnte sich dafür nicht auf eine erstgerichtliche Feststellung stützen. Zu Recht verweisen die Revisionswerber darauf, im Beweisverfahren habe der Sachverständige von einer Breite des Klagsfahrzeuges von 0,85 m gesprochen.

Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0043088) hat aber vorliegend für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz: Selbst wenn man von einer Breite des Klagsfahrzeuges von 0,85 m ausginge, verbliebe bei der festgestellten Durchfahrtsbreite zwischen den geparkten Fahrzeugen und der Fahrzeugkolonne von 1,70 m bis 1,80 m, im Mittel somit 1,75m, bei dem festgestellten mittigen Durchfahren des Klagsfahrzeuges noch immer ein Seitenabstand von 45 cm (gegenüber 62,5 cm nach der Annahme des Berufungsgerichtes) zwischen dem Klagsfahrzeug und den parkenden Fahrzeugen bzw der Kolonne auf der anderen Seite.Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0043088) hat aber vorliegend für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz: Selbst wenn man von einer Breite des Klagsfahrzeuges von 0,85 m ausginge, verbliebe bei der festgestellten Durchfahrtsbreite zwischen den geparkten Fahrzeugen und der Fahrzeugkolonne von 1,70 m bis 1,80 m, im Mittel somit 1,75m, bei dem festgestellten mittigen Durchfahren des Klagsfahrzeuges noch immer ein Seitenabstand von 45 cm (gegenüber 62,5 cm nach der Annahme des Berufungsgerichtes) zwischen dem Klagsfahrzeug und den parkenden Fahrzeugen bzw der Kolonne auf der anderen Seite.

Welcher Abstand beim Vorbeifahren an einem stehenden Kraftfahrzeug einzuhalten ist, ist in weitgehendem Maß von der im Einzelfall bestehenden Verkehrslage abhängig (RIS-Justiz RS0074161). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei einem langsamen Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen ein Abstand von 40 bis 50 cm ausreichend (RIS-Justiz RS0074117). In 8 Ob 130/77 = ZVR 1978/152 wurde ein Seitenabstand von 40 cm bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h als ausreichend, in 2 Ob 65/80 = ZVR 1981/114 wurde ein Seitenabstand von 27 bis 32 cm bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h als zu gering erachtet. Die übrigen in RIS-Justiz RS0074117 angeführten Entscheidungen treffen keine Aussage zur Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeuges.

Unter Zugrundelegung dieser oberstgerichtlichen Judikatur kann bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein Seitenabstand von 45 cm noch nicht als zu gering angesehen werden. Die weitwendigen Revisionsausführungen in der Rechtsrüge vermögen keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Die Revisionswerber meinen unter Berufung auf Grundtner, Vorschlängeln, ZVR 1999, 146, der Kläger hätte Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen. Der genannte Autor führt aaO (147) aus, insbesondere beim Vorschlängeln werde dabei höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein. Er unterscheidet in diesem Aufsatz zwischen dem Begriff des Vorfahrens gemäß § 12 Abs 5 StVO und dem (gesetzesfremden) Begriff des Vorschlängelns, das nach Grundtner aaO, FN 2, ein Vorfahren sei, bei dem an den angehaltenen Fahrzeugen sowohl links und rechts als auch vorne und hinten quer zur Fahrtrichtung vorbeigefahren werde. Nach Grundtner sei Vorschlängeln daher nur ein Unterfall des Überbegriff Vorfahrens. Ein Vorschlängeln des Klägers im Sinn der Definition Grundtners liegt hier nicht vor. Die Meinung der Revisionswerber, der Kläger hätte bei seinem Fahrmanöver höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, kann sich somit nicht auf Grundtner aaO berufen.Unter Zugrundelegung dieser oberstgerichtlichen Judikatur kann bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein Seitenabstand von 45 cm noch nicht als zu gering angesehen werden. Die weitwendigen Revisionsausführungen in der Rechtsrüge vermögen keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Die Revisionswerber meinen unter Berufung auf Grundtner, Vorschlängeln, ZVR 1999, 146, der Kläger hätte Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen. Der genannte Autor führt aaO (147) aus, insbesondere beim Vorschlängeln werde dabei höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein. Er unterscheidet in diesem Aufsatz zwischen dem Begriff des Vorfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO und dem (gesetzesfremden) Begriff des Vorschlängelns, das nach Grundtner aaO, FN 2, ein Vorfahren sei, bei dem an den angehaltenen Fahrzeugen sowohl links und rechts als auch vorne und hinten quer zur Fahrtrichtung vorbeigefahren werde. Nach Grundtner sei Vorschlängeln daher nur ein Unterfall des Überbegriff Vorfahrens. Ein Vorschlängeln des Klägers im Sinn der Definition Grundtners liegt hier nicht vor. Die Meinung der Revisionswerber, der Kläger hätte bei seinem Fahrmanöver höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, kann sich somit nicht auf Grundtner aaO berufen.

Entgegen den Revisionswerbern muss auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne, weil andernfalls ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver gemäß § 15 StVO vorläge. Ein Zum-Stillstand-Bringen des einspurigen Fahrzeuges ist dabei weder notwendig noch sinnvoll.Entgegen den Revisionswerbern muss auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne, weil andernfalls ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver gemäß Paragraph 15, StVO vorläge. Ein Zum-Stillstand-Bringen des einspurigen Fahrzeuges ist dabei weder notwendig noch sinnvoll.

Sowohl am Sachverhalt als auch an der Sache gehen schließlich die an sich zutreffenden Ausführungen der Revisionswerber vorbei, ein Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO sei nur zulässig, wenn ausreichend Platz sei und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt hätten, dadurch beim Einbiegen nicht behindert würden: Der Erstbeklagte wollte zum rechten Fahrbahnrand zufahren, was kein Einbiegen (§§ 12, 13 StVO) darstellt.Sowohl am Sachverhalt als auch an der Sache gehen schließlich die an sich zutreffenden Ausführungen der Revisionswerber vorbei, ein Vorfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO sei nur zulässig, wenn ausreichend Platz sei und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt hätten, dadurch beim Einbiegen nicht behindert würden: Der Erstbeklagte wollte zum rechten Fahrbahnrand zufahren, was kein Einbiegen (Paragraphen 12,, 13 StVO) darstellt.

Ein Vorfahren ist gemäß § 12 Abs 5 StVO ein Vorbeibewegen des Fahrzeuges neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen. Daher ist auch dann, wenn Lenker in der Kolonne durch das Setzen des rechten Blinkers ihre Absicht, nach rechts einzubiegen, angezeigt haben, eine Behinderung dieser Lenker durch ein Vorfahren eines einspurigen Fahrzeuges nicht zwangsläufig gegeben. Hier war mangels einer Querstraße im näheren Umkreis des Beklagtenfahrzeugs ein Einbiegen gar nicht möglich, sodass dort ein Einbiegemanöver auch nicht behindert werden konnte.Ein Vorfahren ist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO ein Vorbeibewegen des Fahrzeuges neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen. Daher ist auch dann, wenn Lenker in der Kolonne durch das Setzen des rechten Blinkers ihre Absicht, nach rechts einzubiegen, angezeigt haben, eine Behinderung dieser Lenker durch ein Vorfahren eines einspurigen Fahrzeuges nicht zwangsläufig gegeben. Hier war mangels einer Querstraße im näheren Umkreis des Beklagtenfahrzeugs ein Einbiegen gar nicht möglich, sodass dort ein Einbiegemanöver auch nicht behindert werden konnte.

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Beurteilung ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung unbedenklich. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E836692Ob262.05a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/353 S 197 - Zak 2007,197 = Jus-Extra OGH-Z 4338 = ecolex2007/250 S 601 - ecolex 2007,601 = Kolmasch, Zak 2007/542 S 306(tabellarische Übersicht) = Kolmasch, Zak 2007,306 (tabellarischeÜbersicht) = ZVR 2007/236 S 371 (Huber) - ZVR 2007,371 (Huber) = ZVR2008/54 S 128 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2008,128 (Danzl,tabellarische Übersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00262.05A.0323.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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