RS OGH 1985/9/10 2Ob34/85, 2Ob62/87, 2Ob46/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StVO §12 Abs5 5
StVO §17 Abs4

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen § 12 Abs 5 StVO, wenn die Lenker einspuriger Fahrzeuge nicht den Fahrstreifen benützen, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern einen anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Bei Vorhandensein von zwei oder mehr Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht verboten, an einer auf einem Fahrstreifen aufgestauten Kolonne auf einem anderen Fahrstreifen vorbeizufahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074235

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0020OB00034_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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