Norm
StVO §12 Abs5 5Rechtssatz
Durch das Verbot des § 12 Abs 5 StVO soll das sonst oft mehrfach erforderliche Überholen desselben Fahrzeuges unterbunden werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist nicht, alle Gefahren zu unterbinden, die durch das Vorbeischlängeln entstehen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074233Dokumentnummer
JJR_19860123_OGH0002_0080OB00084_8500000_001