Norm: GebAG §34 Abs4
Rechtssatz: Die „Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten?, stellt eine „gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung? im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG dar. Entscheidungstexte 5 R 29/17d Entscheidungstext OLG Innsbruck 14.12.2017 5 R 29/17d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen des Unterhaltserhöhungsverfahrens wurde Mag. Dr. Ludwig H***** mit der Erstattung eines Buchsachverständigengutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters beauftragt. Für die Erstattung dieses Gutachtens ON 26 verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von S 22.860,--. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß bestimmt und deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Der Unterhaltsberechtigte... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs4AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs1AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs2AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z4AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z6AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs2
Rechtssatz: Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitar... mehr lesen...
Begründung: Am 24.5.1996 erhielt der Sachverständige Dr.***** M***** den Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten darüber, ob die Überspielung von Namen, Adressen und Zahlungskonditionen vom Rechner auf den Buchhaltungs-PC möglich sei. Der Sachverständige führte am 24.9.1996 einen Lokalaugenschein unter Beiziehung der Parteien durch. Der Lokalaugenschein wurde dabei auf Wunsch der beklagten Partei auf eineinhalb Stunden unterbrochen, wobei die beklagte Partei sich verpf... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs4
Rechtssatz: Gilt nur für Sachverständige, für deren normales Berufsleben eine bestimmte Honorar- oder Gebührenordnung anzuwenden ist, nicht auch für Sachverständige, die für Privatgutachten die Geltung einer bestimmten Gebührenordnung vereinbaren, obwohl sie der Bundeskammer, für die die Gebührenordnung erlassen wurde, nicht angehören. Entscheidungstexte 5 R 111/97y ... mehr lesen...