Norm
GebAG §34 Abs4Rechtssatz
Gilt nur für Sachverständige, für deren normales Berufsleben eine bestimmte Honorar- oder Gebührenordnung anzuwenden ist, nicht auch für Sachverständige, die für Privatgutachten die Geltung einer bestimmten Gebührenordnung vereinbaren, obwohl sie der Bundeskammer, für die die Gebührenordnung erlassen wurde, nicht angehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000228Dokumentnummer
JJR_19971004_OLG0009_00500R00111_97Y0000_001