RS OGH 1997/10/4 5R111/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1997
beobachten
merken

Norm

GebAG §34 Abs4

Rechtssatz

Gilt nur für Sachverständige, für deren normales Berufsleben eine bestimmte Honorar- oder Gebührenordnung anzuwenden ist, nicht auch für Sachverständige, die für Privatgutachten die Geltung einer bestimmten Gebührenordnung vereinbaren, obwohl sie der Bundeskammer, für die die Gebührenordnung erlassen wurde, nicht angehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000228

Dokumentnummer

JJR_19971004_OLG0009_00500R00111_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten