Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teilnahme und Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung am 8. April 2008 zu AZ 8 Bs 96/08m nach dem GebAG 1975 idF BGBl I 2007/111 mit insgesamt 76,10 Euro, darin enthalten eine begonnene Stunde Zeitversäumnis á 22,70 Euro. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teiln... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008 mit insgesamt 116,40 Euro, darin enthalten 68,10 Euro für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der B... mehr lesen...
Begründung: Die im gegenständlichen Verfahren tätig gewordene Sachverständige D***** legte eine Gebührennote über einen Betrag von EUR 469,20. In dieser Gebührennote ist unter anderem eine Gebühr von EUR 24,-- für einen frustranen Termin enthalten. Die beklagte Partei hat sich gegen den Zuspruch dieser Gebühr ausgesprochen und vorgebracht, dass die Ordination eines freiberuflich tätigen Arztes als dessen gewöhnliche Arbeitsstätte anzusehen sei, weshalb für Wartezeiten in der Ordinat... mehr lesen...
Norm: GebAG §32
Rechtssatz: Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte besonders aufwenden muss. Eine analoge Anwendung auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte ist kein Platz; daher steht für das "Freihalten der Ordination" dem Sachverständigen keine bes... mehr lesen...
Norm: GebAG §32GebAG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Entscheidungstexte 14 Os 27/06m Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 27/06m 14 Os 45/06h Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 45/... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen mit S 6.899,06 bestimmt und in der
Begründung: ausgeführt, dass die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr für Hilfskräfte (Schreibarbeiten und Postwege) mit der Gebühr für Mühewaltung bereits abgegolten sei, sodass dieser Teil der Gebühr nicht zugesprochen werden könne. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Sachverständigen DI Karl-Heinz H***** mit dem Antrag, auch d... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30GebAG 1975 §32
Rechtssatz: Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen. Entscheidungstexte 4 R 76/98b ... mehr lesen...
Norm: GebAG §32GebAG §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Keine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG, sondern nur für Zeitversäumnis, wenn Dolmetsch in Verhandlung keine Dolmetschtätigkeit entfaltet. Entscheidungstexte 7 Rs 259/96d Entscheidungstext OLG Graz 22.11.1996 7 Rs 259/96d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §32
Rechtssatz: Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach § 32 GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen. Entscheidungstexte 11 Os 142/65 Entscheidungstext OGH 01.07.1965 11 Os 142/65 Veröff: SSt XXXVI/40 European Cas... mehr lesen...