RS OGH 2006/4/18 10Rs34/06b

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Veröffentlicht am 18.04.2006
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Norm

GebAG §32

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte besonders aufwenden muss. Eine analoge Anwendung auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte ist kein Platz; daher steht für das "Freihalten der Ordination" dem Sachverständigen keine besondere Entschädigung für Zeitversäumnis zu (so schon OLG Wien 13.2.2006, 10Rs 12/06t).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000686

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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