Norm: GebAG §30 Z1
Rechtssatz: Ein Sachverständiger hat immer dann, wenn das Zukaufen von Leistungen von Hilfskräften notwendig war, er dafür marktübliche Preise bezahlt hat und diese das vom Sachverständigen selbst verrechnete Stundenhonorar nicht übersteigen, Anspruch auf jene Beträge, die er diesen Hilfskräften bezahlt hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein "Großverfahren" handelt, ob diese Hilfskräfte aus seinem eigenen Betrieb o... mehr lesen...
Norm: GebAG §30
Rechtssatz: Die „unumgängliche Notwendigkeit“ der Beiziehung von Hilfskräften ist teleologisch dahin einzuschränken, dass der diesbezügliche Aufwand bereits dann zu ersetzen ist, wenn die Verwendung von Hilfskräften keine höheren Kosten verursacht hat, als sie ohne deren Beiziehung betragen hätten. Entscheidungstexte 3 R 164/12f Entscheidungstext OLG Graz 09.10.2012 3 R... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurden Walter Br***** und Hermann W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Walter Br***** teilweise, Hermann W***** ausschließlich als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie - zusammengefasst wiedergegeben - in Eferding, Hermann W***** ab 31. März 1994, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, Walt... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 291 Ur 360/04h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Ivan M***** und weitere Beschuldigte wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 das „I*****" zum Sachverständigen bestellt und diesem die Obduktion der Leiche des Miroslav M***** sowie die Erstattung von Befund und Gutachten über die Todesursache aufgetragen (S 1 unten, 1a). Am 19. Jänner 2005 überreichte der Sachverständige Dr. Wolfgang D***** das Obduktionsgutachten (ON 11) und die Kostennote ... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 18. November 2004 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 195,90 Euro, die er wie folgt aufgliederte: „1. Studium der Unterlagen und Vorbereitung der Gutachten/des Gutachtens, pro begonnener Stunde § 35 Abs 1 28,90 Euro 2. Weg - Zeitversäumnis zur Verhandlung § 32 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30 Z1GebAG 1975 §38 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gerich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen DI P***** für Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens mit S 58.201,-- bestimmt. Im Rekursverfahren sind die Pos 9 bis 11 des Spruches von Bedeutung. Sie lauten: "9. § 32 Zeitversäumnis für Übersendung des Gutachtens S 235,-- 10. § 33 Zeitversäumnis, 9 Stunden a S 291,-- S 2.610,-- 11. § 34 Gebühr für Mühewaltung insgesamt S 41.133,--". Der Sa... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30
Rechtssatz: Kosten für Hilfskräfte sind nicht nach den AHR der Ziviltechniker zuzusprechen. Entscheidungstexte 4 R 313/97d Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.05.1998 4 R 313/97d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000057 Im RIS seit 11.11.2010 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen mit S 6.899,06 bestimmt und in der
Begründung: ausgeführt, dass die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr für Hilfskräfte (Schreibarbeiten und Postwege) mit der Gebühr für Mühewaltung bereits abgegolten sei, sodass dieser Teil der Gebühr nicht zugesprochen werden könne. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Sachverständigen DI Karl-Heinz H***** mit dem Antrag, auch d... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30GebAG 1975 §32
Rechtssatz: Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen. Entscheidungstexte 4 R 76/98b ... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Beweissicherungsverfahren beantragte der Antragsteller die Aufnahme eines Befundes durch einen Sachverständigen aus dem Baufach zur Sicherung des Beweises über die Ursachen der entgegen den Einreichplänen und Vereinbarungen abweichenden Positionierung der Sickerschächte, Verlegung der Kanalleitungen, Verlegung der Abwasserableitungen und Verlegung der Erdwärmekollektorkabel und Unterbreitung eines technisch machbaren Lösungsvorschlages zur Behebung de... mehr lesen...
Norm: GebAG §30
Rechtssatz: Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen. Entscheidungstexte 1 R 368/97f ... mehr lesen...