RS OGH 1997/12/19 1R368/97f

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Norm

GebAG §30

Rechtssatz

Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:1997:RKL0000001

Dokumentnummer

JJR_19971219_LG00729_00100R00368_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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