Norm
GebAG §30Rechtssatz
Ein weiterer Sachverständiger, den der gerichtlich bestellte Sachverständige beizieht, ist dann Träger eines eigenen Gebührenanspruches und nicht Hilfskraft im Sinn des § 30 GebAG, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige vom Gericht ermächtigt wird, einen Subsachverständigen mit der Klärung von Detailfragen zu beauftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:1997:RKL0000001Dokumentnummer
JJR_19971219_LG00729_00100R00368_97F0000_001