RS OGH 2018/4/18 5R5/18a

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Norm

GebAG §30 Z1

Rechtssatz

Ein Sachverständiger hat immer dann, wenn das Zukaufen von Leistungen von Hilfskräften notwendig war, er dafür marktübliche Preise bezahlt hat und diese das vom Sachverständigen selbst verrechnete Stundenhonorar nicht übersteigen, Anspruch auf jene Beträge, die er diesen Hilfskräften bezahlt hat, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein "Großverfahren" handelt, ob diese Hilfskräfte aus seinem eigenen Betrieb oder einer Gesellschaft rekrutiert wurden, auf die der Sachverständige einen maßgeblichen Einfluss hat oder von dritter Seite beigestellt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2018:RI0100054

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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