Norm
GebAG 1958 §21 Abs5Rechtssatz
Soweit ein Bezirksgericht im Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nicht als ersuchtes Gericht kraft eigener Gerichtsgewalt, sondern funktionell für den Gerichtshof erster Instanz (Untersuchungsrichter) tätig wird, ist als übergeordneter Gerichtshof im Sinne des § 21 Abs 5 des GebAG 1957 das örtlich zuständige OLG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059111Dokumentnummer
JJR_19591112_OGH0002_0090OS00355_5900000_001