Norm
GebAG 1958 §21 Abs5Rechtssatz
Die Rechtsmittelfrist gegen Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, beginnt nicht mit der Eröffnung der Entscheidung, dh in dem Zeitpunkt, da die betreffende Entscheidung in der Hauptverhandlung verkündet wird, zu laufen, sondern erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Beteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0059118Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0110OS00056_6300000_001