Norm
GebAG 1958 §21 Abs5Rechtssatz
1. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Berufungsgerichtes (Gerichtshof erster Instanz) über den Gebührenanspruch eines im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen steht letzterem im Sinne der §§ 21 Abs 5 GebAG und § 392 StPO die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
2. Die - unrichtige - Entscheidung des letzteren kann der OGH im Sinne des § 292 StPO nicht beheben, sondern er muß sich in seiner Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde auf die Feststellung der Unrichtigkeit der Entscheidung des OLG beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059099Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0090OS00074_5900000_001