Die mitbeteiligte Partei machte für ihre Einvernahme in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. Februar 1996 vor dem BG Urfahr-Umgebung beim Kostenbeamten des BG Urfahr-Umgebung Zeugengebühren in der Höhe von S 18.000,-- geltend und begründete dies damit, dass sie infolge ihrer Vernehmung einen Verdienstentgang in dieser Höhe (durch Ausfall zweier Transportaufträge) erlitten hätte. Mit Bescheid des Kostenbeamten des BG Urfahr-Umgebung vom 29. Februar 1996 wurde der Gebü... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte war zu einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Voitsberg als Zeuge in einem Zivilprozess gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte für den 29. April 1998, 10.20 Uhr geladen. In der Ladung wurde ein voraussichtliches Ende der Tagsatzung für 11.00 Uhr angegeben; nach der Bestätigung des Richters war die Anwesenheit des Zeugen bis 10.30 Uhr erforderlich. Mit Datum 29. April 1998 stellte der Mitbeteiligte folgenden, als "Bestätigung" überschriebenen Antrag: "Ich bin sel... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §19 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 4 Stammrechtssatz Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG zulässig. European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §19 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 4 Stammrechtssatz Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG zulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte als Zeuge am 16. September 1998 für den tatsächlichen "Verdienst-/Einkommensentgang: 7,45 Stunden a S 2.160,--" Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 16.092,-- geltend. Zum Nachweis des begehrten Anspruches legte er einen Auszug der "Allgemeinen Honorar-Richtlinien" der Wirtschaftstreuhänder sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 vor. Mit Bescheid vom 28. September 1998 bestimmte die Kostenbeamtin die Entschädigung für Z... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §19 Abs1;
Rechtssatz: Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG zulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998170357.X04 Im RIS seit 01.02.2001 ... mehr lesen...
Wie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Zusammenhalt mit dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer unter Verwendung eines "StPOForm. Lad 16" als Zeuge zu der für den 23. August 1991 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung gegen eine namentlich genannte Beschuldigte als Zeuge geladen. Nachträglich wurde der Termin telefonisch auf 8. August 1991, 10.00 Uhr, vorverlegt. Mit seinem an den Kostenbeamten des... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §19 Abs1;GebAG 1975 §19 Abs2;
Rechtssatz: Die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebi... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §19 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervo... mehr lesen...