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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebAG 1975 §19 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, daß sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen; andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "Der Zeuge hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht" oä wählen können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010