RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0231

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §19 Abs1;
GebAG 1975 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Daß im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebensowenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, daß die fehlenden Bescheinigungsmittel nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Hinweis Krammer-Schmidt, MGA 18, 02te Auflage, 119, Anmerkung 15) auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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