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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §17;Rechtssatz
Es steht der Ersatz auch jener Vertreterkosten zu, die dadurch entstehen, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert. Gleiches gilt für die im Rahmen der global verzeichneten Vertreterkosten enthaltenen Spesen für die Anreise und Abreise des Vertreters zum und vom Unternehmenssitz des Zeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X05Im RIS seit
11.07.2001