RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0286

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §17;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Es steht der Ersatz auch jener Vertreterkosten zu, die dadurch entstehen, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert. Gleiches gilt für die im Rahmen der global verzeichneten Vertreterkosten enthaltenen Spesen für die Anreise und Abreise des Vertreters zum und vom Unternehmenssitz des Zeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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