RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0286

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
EGVG Art2;
GebAG 1975 §17;
GebAG 1975 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Justizverwaltungsbehörden haben das AVG nicht anzuwenden, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten. Dazu zählt auch die Wahrung des Parteiengehörs (Hinweis E 14.2.1986, 86/17/0023).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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