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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Justizverwaltungsbehörden haben das AVG nicht anzuwenden, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten. Dazu zählt auch die Wahrung des Parteiengehörs (Hinweis E 14.2.1986, 86/17/0023).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X02Im RIS seit
11.07.2001