RS Vwgh 1996/9/9 95/10/0068

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §71;

Rechtssatz

§ 71 ForstG 1975 stellt auf die in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften ab. Diese sind ein wesentliches Element des Genossenschaftsverhältnisses. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgenossenschaft ist durch die in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke bestimmt. Nicht jeglicher Berührungspunkt zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Bringungsgenossenschaft gehört daher zum Genossenschaftsverhältnis, sondern nur jene Beziehungen, die aus der durch die einbezogenen Grundstücke bestimmten Zubehörigkeit zur Genossenschaft resultieren. Ein nicht in die Genossenschaft einbezogenes Grundstück ist nicht Gegenstand der Tätigkeit der Genossenschaft und nicht von ihrem satzungsmäßigen Zweck umfaßt (Hinweis E 7.10.1986, 86/07/0087). Ein Beitrag, der von einem Mitglied der Genossenschaft ausschließlich für die Benützung einer Forststraße für Zwecke eines nicht in die Genossenschaft einbezogenen Grundstückes entrichtet werden soll, hat daher seinen Rechtsgrund nicht im Genossenschaftsverhältnis und stellt somit auch keinen rückständigen Genossenschaftsbeitrag dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100068.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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