Mit Bescheid vom 29. März 1994 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schlagfläche und Räumden auf dem Waldgrundstück Nr. 1147/1 KG R. im Ausmaß von 0,7 ha wiederzubewalden. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen. Die BH holte die Stellungnahme eines forsttechnis... mehr lesen...
In einem forsttechnischen Gutachten vom 29. Juli 1994 wurde unter anderem dargelegt, die beschwerdeführende Gesellschaft sei Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte des Forstgutes D. Im Hinblick auf den Wilddruck, der durch die Haltung von Rot- und Muffelwild in insgesamt 136 ha großen Wildgehegen bestehe, im Zusammenhang mit den Anzeichen des Eichensterbens sei eine Waldgefährdung gegeben. Beim "Breiten Durchschlag" handle es sich um einen Mittelwaldschlag aus dem Jahre 1983 mit ei... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs3;ForstG 1975 §13;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §59 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS VwGH E 1996/02/26 95/10/0132 5 Stammrechtssatz Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (§ 1 Abs 3 ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/02... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs3;ForstG 1975 §13;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §59 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS VwGH E 1996/02/26 95/10/0132 5 Stammrechtssatz Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (§ 1 Abs 3 ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/02... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 15. Februar 1995 war Frau Gundelinde G zur Last gelegt worden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu verantworten, daß im Zeitraum Mai bis Juni 1993 in L, im Bereich Katzenkopf auf Gp 2560/3, KG L, welche eine Waldfläche darstelle, auf einer Fläche von ca. 2000 m2 Aushubmaterial abgelagert worden sei, ohne daß die dafür erforderliche Rodungsbewilligung vorgelegen habe. Sie habe da... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs3;ForstG 1975 §13;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §59 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/26 95/10/0132 5 (hier auch betreffend Holzlagerplatz) Stammrechtssatz Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (§ 1 Abs 3 ForstG 1975) von einem Ruhe... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 8. November 1994 trug die BH dem Beschwerdeführer auf, zur Beseitigung der am Waldboden und Bewuchs auf dem Grundstück Nr. 96/3 KG V. verursachten Schäden 1. die unbefugt errichtete Straße wieder zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten, 2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Wegtrasse einzubringen, 3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit dem Bagger durchzuführen, 4. den abgestellten Wohnwagen zu entfernen und 5. die gela... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs3;ForstG 1975 §13;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §59 Abs1;
Rechtssatz: Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (§ 1 Abs 3 ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227). European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen Bescheid) der BH K. vom 24. Juni 1991 war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung für das eine Fläche von 12574 m2 umfassende Grundstück Nr. 597 zum Zweck der Anlage eines Steinbruches abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 14. November 1991 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer gemäß den §§ 13, 17 Abs. 1, 172 Abs. 6 lit. a iVm 170 Abs. 1 FG, "auf der Waldparzelle Nr. 597 folgende Vorkehrungen zu treffen: 1. Auf de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §39 Abs2;ForstG 1975 §1 Abs3;ForstG 1975 §13 Abs1;ForstG 1975 §5 Abs2;ForstG 1975 §59 Abs1;
Rechtssatz: Bringt der Bf vor, der Wiederbewaldungsauftrag betreffe auch eine seit jeher als Weg benutzte Fläche, so ist eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unter dem Gesichtspunkt geboten, ob ein Weg (eine Bringungsanlage; vgl § 59 ForstG 1975) vorliegt,... mehr lesen...
Auf Grund des (Formular)Antrages vom 26. Juli 1984 erteilte die Bezirkshauptmannschaft N nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 Do, Di und Ca V-F (diese drei Mitbeteiligten werden auch als "Erbengemeinschaft nach Ca V-F" bezeichnet) sowie Er M, VH geb. M, HX, geb. M, BM und mj. AM, letztere vertreten durch Dr. Felix Schmid, (diese fünf Mitbeteiligten werden auch als "Erbengemeinschaft nach Jo M" bezeichnet) gemäß §§ 62 und 63 in Verbindung ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §59 Abs1;ForstG 1975 §59 Abs2;ForstG 1975 §66;
Rechtssatz: Aus der Gliederung des Gesetzes und dem Fehlen eines Verweises ergibt sich, dass zur Errichtung einer Bringungsanlage in Form einer Forststraße nicht die Bestimmungen des § 66 ForstG, sondern die Regelungen der §§ 59 bis 65 ForstG anzuwenden sind. European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...