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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bringt der Bf vor, der Wiederbewaldungsauftrag betreffe auch eine seit jeher als Weg benutzte Fläche, so ist eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unter dem Gesichtspunkt geboten, ob ein Weg (eine Bringungsanlage; vgl § 59 ForstG 1975) vorliegt, der im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald steht und iSd § 1 Abs 3 ForstG 1975 dessen Bewirtschaftung dient, sofern dies der ordnungsgemäße forstliche Betrieb erfordert
(vgl Bobek-Plattner-Reindl, FG-MSA 42, Anm 5 zu § 1 und Anm 3 lit b sublit ba zu § 13, und E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979). Diesfalls käme es für die betreffende Wegfläche auf die Dauer der besonderen Nutzung zu einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht nach § 13 ForstG 1975. Andererseits ist die Waldeigenschaft der strittigen Fläche - sofern die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer forstlichen Bringungsanlage nicht vorlagen - unter dem Gesichtspunkt einer mindestens 15 Jahre (vgl § 5 Abs 2 ForstG 1975; zur Berechnung des Zeitraumes Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191) dauernden ständigen Nutzung als Weg und einer damit verbundenen Entziehung des Bodens aus der Waldkultur zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015