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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §1;Rechtssatz
Die Beurteilung einer Grundfläche als Wald hat ab dem Inkrafttreten der ForstGNov BGBl 1987/576 immer nach dem durch diese Novelle neugefaßten § 1 ForstG zu erfolgen. Es ist daher auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden geänderten Rechtslage auf die Frage der Wirkungen bestockter Grundflächen nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100156.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008