RS Vwgh 1989/9/25 88/10/0156

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beurteilung einer Grundfläche als Wald hat ab dem Inkrafttreten der ForstGNov BGBl 1987/576 immer nach dem durch diese Novelle neugefaßten § 1 ForstG zu erfolgen. Es ist daher auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden geänderten Rechtslage auf die Frage der Wirkungen bestockter Grundflächen nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100156.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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