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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;Rechtssatz
In einem Feststellungsverfahren gem § 5 ForstG ist es, wenn die Beh § 4 ForstG in Betracht zieht und auch § 1 Abs 4 lit a ForstG ins Treffen geführt wurde, erforderlich, das Ausmaß der Überschirmung des forstlichen Bewuchses festzustellen, wobei bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 lit a ForstG auch das Alter des forstlichen Bewuchses ("deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs") zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100209.X03Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014