Norm
UWG §9a Abs2 Z1Rechtssatz
Ob ein Angebot als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Hauptware und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Welche Verkehrsanschauung besteht, hat das Gericht, als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens dazu ausreichen (ausführlich 4 Ob 383/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084137Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00399_8400000_001