Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig diejenige Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist; d.h.: örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel der Täter gehandelt hat, oder hätte handeln sollen. Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den St... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: 6.10.2004, 18:04 Uhr Ort der Begehung: 5071 Wals-Siezenheim, A 1 ? Westautobahn, Strkm 299,900, Fahrtrichtung ? Wien; Fahrzeug: LKW, SL-844GF (A) Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne di... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist primär die gesetzliche Verpflichtung des Lenkers, für die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrtleistungsabhängigen Maut zu sorgen. Auf Grund dieser Rechtslage hat der Lenker durch geeignete, bis an die Grenzen des Möglichen gehende Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Der Zulassungsbesitzer haftet zwar gemäß §23 Abs1 BStMG zur ungeteilten Hand für verhängte Geldstrafen und die Verfahrenskosten des Strafverfahrens, der Lenker kann sich aber nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 2 BStMG haben Fahrzeuglenker sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Ebenso verhält es sich, wenn nicht genügend Mautwerte vorhanden sind. Der alleinige Umstand, dass ein Berufskraftfahrer nicht eingeschult wurde und den Hinweis erhielt, es sei alles in Ordnung, befreit den Fahrer nic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2004, um 00.18 Uhr, in der Gemeinde B B, auf der A 2/Freiland, StrKm 132.000, den LKW gelenkt und zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des ... mehr lesen...