Begründung: Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, nimmt die wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Bewerben und Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Deutschland. In einem Wiener Bezirksblatt warb sie 2006 für „Arzneimittel aus Deutschland aus der Apotheke. 15 % Rabatt auf rezeptfreie Arzneimittel." Dazu gab sie ihre Telefon- und Faxnummer sowie ihre E-... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs9B-VG Art7 Abs1StGG Art6 Abs1
Rechtssatz: Es steht dem Gesetzgeber frei, die typischerweise missbrauchsanfällige Vertriebsform des Versandhandels von vornherein zu verbieten. Eine Verfassungswidrigkeit von § 59 Abs 9 AMG ist daher nicht zu erkennen. Entscheidungstexte 4 Ob 48/08z Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, nimmt die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Bewerben und Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein. Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Deutschland sowie einen Arzneimittelversand. Zumindest im Zeitraum zwischen 29. 4. und 4. 8. 2005 bot er über eine eigens für den österreichischen Markt erstellte Website mit der Adresse www.apotheke-wien.at grenzüberschreit... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2AMG §11 Abs1 Z2 AAMG §7 Abs1 Z2 BAMG §53AMG §59 Abs9ArzneiwareneinfuhrG 2002 §5 Abs2EG Amsterdam Art28EGV Maastricht Art30
Rechtssatz: Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichti... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs9EG Amsterdam Art28EGV Maastricht Art30
Rechtssatz: Ein nationales Verbot des Arzneimittelversandhandels ist nach der EuGH-Entscheidung C-322/01 (Doc Morris) mit dem Gemeinschaftsrecht soweit vereinbar, als die Arzneimittel im Wohnsitzstaat des Bestellers verschreibungspflichtig sind. Soweit sich das Versandhandelsverbot des Arzneimittelgesetzes auf in Österreich zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verband ist freiwilliger Interessenvertreter für das Drogistengewerbe; sein Vereinszweck ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, bietet im Versandhandel ua folgende Produkte mit folgender näherer Beschreibung zum Kauf an: Thunbergia Laurifolia ("Verwendet werden die getrockneten Blätter der in Thailand beheimateten Pflanze. Die entgiftend... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des P*****-Konzerns, der die Arzneispezialität VIAGRA zur Behandlung der erektilen Dysfunktion entwickelt hat. Sie wird die Arzneispezialität in Österreich vertreiben. Die Beklagte bezeichnet sich als Botendienst, der beim Eigenimport von Medikamenten in der Form behilflich ist, daß er ein auf VIAGRA lautendes Originalrezept in einer Internationalen Apotheke einlöst und das Arzneimittel dem Patienten zusendet. Die Beklagte versandte... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs9GewO §50 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff des Versandhandels ist weder in § 59 Abs 9 AMG noch in § 50 Abs 2 GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 (AB 941 BlgNR 18. GP 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Kata... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs9
Rechtssatz: In § 59 Abs 9 AMG wird ausdrücklich das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln ohne Einschränkung verfügt. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß auch Apotheken keinen Versandhandel betreiben dürfen. Entscheidungstexte 4 Ob 2254/96s Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2254/96s European Case La... mehr lesen...