Norm
AMG §59 Abs9Rechtssatz
Es steht dem Gesetzgeber frei, die typischerweise missbrauchsanfällige Vertriebsform des Versandhandels von vornherein zu verbieten. Eine Verfassungswidrigkeit von § 59 Abs 9 AMG ist daher nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123319Dokumentnummer
JJR_20080408_OGH0002_0040OB00048_08Z0000_001