Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
rezeptfrei, Zulassungsnummer, Warenverkehrsfreiheit, Maßnahme gleicher Wirkung, EuGH Rs C-322/01 (Doc Morris), ParallelimportEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121929Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012