RS OGH 2007/2/13 4Ob243/06y, 4Ob48/08z, 4Ob13/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

AMG §59 Abs9
EG Amsterdam Art28
EGV Maastricht Art30

Rechtssatz

Ein nationales Verbot des Arzneimittelversandhandels ist nach der EuGH-Entscheidung C-322/01 (Doc Morris) mit dem Gemeinschaftsrecht soweit vereinbar, als die Arzneimittel im Wohnsitzstaat des Bestellers verschreibungspflichtig sind. Soweit sich das Versandhandelsverbot des Arzneimittelgesetzes auf in Österreich zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht, widerspricht es dem Gemeinschaftsrecht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 243/06y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 243/06y
  • 4 Ob 48/08z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
    Beisatz: Maßgebend ist die Verschreibungspflicht im Staat des Bestellers, nicht in jenem der Absendung. (T1)
  • 4 Ob 13/12h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 13/12h
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG vorliegt (§ 7 Abs 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG fällt. (T2); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T3)

Schlagworte

rezeptfrei, Warenverkehrsfreiheit, Maßnahme gleicher Wirkung, Parallelimport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121930

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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